In den vergangenen Blogbeiträgen habe ich bereits über die Einleitung der Betriebsratswahl, die Bildung des Wahlvorstands und die wahlberechtigten Arbeitnehmer der Betriebsratswahl 2018 berichtet. Doch jetzt geht die Betriebsratswahl 2018 richtig los. Vom 1. März 2018 bis zum 31. Mai 2018 findet die Wahl (Stimmabgabe) des neuen Betriebsrats statt. Liebe Leserin, lieber Leser, die Betriebsratswahl ist eine Arbeitnehmerwahl. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitgeber grundsätzlich aus der Wahl herauszuhalten hat. Insbesondere ist es dem Arbeitgeber verboten, die Wahl zu beeinflussen. Der Arbeitgeber darf die Betriebsratswahl weder durch Androhen von Nachteilen noch durch das Gewähren von Vorteilen beeinflussen. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Wahl zu unterstützen, indem er die Kosten der Betriebsratswahl trägt und indem er Informationen, z.B. für die Erstellung der Wählerliste bereitstellt. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Wahl sollte der Arbeitgeber jedoch auch auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl achten. Der Arbeitgeber hat ein großes Interesse an der ordnungsgemäßen Wahl, da er andernfalls auch die Kosten für ein Anfechtungsverfahren oder die Kosten für eine Neuwahl tragen müsste.
Bei Wahlen generell ist der Einwurf des Wahlzettels in die Wahlurne oder die Briefwahl bekannt. Für eine Onlinewahl lägen die technischen Voraussetzungen bereits vor. Es haben wohl auch einige Betriebe bei den letzten Wahlen online wählen lassen. Dies ist mit dem Risiko der Anfechtbarkeit oder sogar der Nichtigkeit der Wahl verbunden. Das BetrVG lässt die Onlinewahl nicht ausdrücklich zu. Das ArbG Hamburg hat mit Beschluss vom 07.06.2017 (13 BV 13/16) die Onlinewahl des Betriebsrats als unzulässig angesehen.
Der Wahlzeitraum vom 1. März 2018 bis zum 31. Mai 2018 betrifft nur die Betriebsratswahl. Die Mitglieder des Gesamt- und Konzernbetriebsrat werden nicht von den Arbeitnehmern gewählt, sondern von den gewählten Gremien entsandt. Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung Auch die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung werden nicht im Wahlzeitraum vom 1. März 2018 bis zum 31. Mai 2018 gewählt. Diese Wahl findet alle zwei Jahre statt, jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November.
Eine wichtige Weichenstellung für die Betriebsratswahl wird über das Wahlverfahren vorgenommen. Es gibt die Listen oder die Personenwahl. Bei der Listenwahl geben die Wähler ihre Stimme jeweils nicht einem Kandidaten direkt, sondern einer Liste. Bei der Listenwahl hat der Wähler nur eine Stimme. Die Listenwahl ist bekannt von der Bundestagswahl, bei der der Wähler nicht alle Bundestagsabgeordnete direkt wählen kann, sondern nur eine Stimme einer Partei gibt. Nach Auszählung der Stimmen werden jeder Liste nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren (vgl. mein früherer Blog) die auf sie entfallenden Betriebsratsmandate zugeordnet. Innerhalb der Liste werden die Mandate nach der Reihenfolge der dort aufgelisteten Wahlbewerber vergeben. Dies bedeutet, dass die Wähler bei der Listenwahl keinen Einfluss auf die genaue Zusammensetzung des Betriebsrats haben. Bei der Personenwahl geben die Wähler direkt den Kandidaten ihre Stimme. Die Wähler haben soviel Stimmen, wie es Mitglieder des Betriebsrats zu wählen gibt (z.B. sieben). Die Personenwahl ist bekannt von der Stadt- oder Gemeinderatswahl. Bei der Personenwahl hat der Wähler deutlich mehr Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Betriebsrats. In meiner Praxis habe ich immer wieder Betriebsräte erlebt, die die Personenwahl „anordnen“ und eine zweite Liste nicht zulassen wollen. Dies ist jedoch unzulässig. Im Grundsatz sieht das BetrVG die Listenwahl vor. Die Personenwahl kommt nur in drei Fällen in Betracht:
Ich drücke Ihren und Ihrem Betrieb de Daumen, dass eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl stattfindet. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontakieren Sie bitte Herrn Dr. Erik Schmid.
Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.