Berlin, 22. Juni 2018 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die wesernetz Bremen GmbH erfolgreich in einem Beschwerdeverfahren vor dem OLG Düsseldorf vertreten. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung. Durch sie wurden die Kriterien zur Auslegung des Begriffs der Kundenanlage fortentwickelt und damit für die Akteure des Energiemarktes wichtige Fragen bei der Abgrenzung der nichtregulierten Kundenanlage vom regulierten Energieversorgungsnetz beantwortet.
Dem Beschwerdeverfahren war ein Missbrauchsverfahren der GEWOBA Energie GmbH gegen die wesernetz GmbH vor der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorausgegangen, in welchem um die Einordnung der Energieanlagen als Kundenanlagen oder als Energieversorgungsnetze gestritten wurde. Die GEWOBA hatte an zwei verschiedenen Standorten in Bremen jeweils ein BHKW mit 140 kW Leistung errichtet und in Betrieb genommen. Zur Weiterleitung der erzeugten Elektrizität zu den Hausanschlüssen errichtete die GEWOBA eigene Niederspannungsleitungen sowie eigene Transformatoren zur Umspannung der Elektrizität von Mittelspannung in Niederspannung. Die errichteten Energieanlagen wiederum waren an das Mittelspannungsnetz der wesernetz GmbH angeschlossen. Über die Energieanlagen der GEWOBA sollen an einem Standort insgesamt 457 Wohnungen in 22 verschiedenen Gebäuden (Jahresverbrauch ca. 1005 MWh) versorgt werden. Am anderen Standort handelt es sich um insgesamt 515 Wohnungen in 30 Gebäuden (Jahresverbrauch ca. 1133 MWh).
Die BNetzA hatte im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die Energieanlagen der GEWOBA nicht als Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG einzuordnen sind. Gegen diese Entscheidung der BNetzA vom 3. April 2017 hatte die GEWOBA Beschwerde zum OLG Düsseldorf eingelegt. Mit Beschluss vom 13. Juni 2018 (VI-3 Kart 48/17 V) hat der 3. Kartellsenat des OLG Düsseldorf die Beschwerde der GEWOBA zurückgewiesen und die Rechtsauffassung der wesernetz GmbH sowie der BNetzA bestätigt.
Die Entscheidung bringt Klarheit in verschiedene streitige Punkte. Sie stellt grundsätzlich klar, dass die Regulierungsbedürftigkeit von Energieanlagen nur in Ausnahmefällen zu verneinen ist. Wesentliche Prämisse bei der Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kundenanlage sei die Anwendung eines weiten Netzbegriffs und damit verbunden die Beachtung des zwischen reguliertem Netz und nicht regulierter Kundenanlage bestehenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Für die Frage der Unbedeutendheit für den Wettbewerb kommt es darauf an, ob die Anlagen angesichts ihres wettbewerblichen Einflusses als Teil des natürlichen Monopols anzusehen sind und deswegen eine Regulierungsbedürftigkeit zu bejahen ist. Dies erfordert eine wertende Gesamtschau derjenigen Kriterien, die Aufschlüsse über das wirtschaftliche Gewicht und damit über die Ähnlichkeit der Anlage mit einem typischen regulierten Verteilernetz geben. Der wettbewerbliche Einfluss hängt insbesondere von der Anzahl der an die Anlage angeschlossenen Letztverbraucher, der Menge der durchgeleiteten Energie sowie der geografischen Ausdehnung ab, wobei ein absoluter Maßstab anzulegen ist. Nur wenn die Grenzen einer Kundenanlage eng gezogen werden, können Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der Verbraucher sowie der weiteren Marktbeteiligten vermieden werden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Anders als in einem Parallelverfahren vor dem OLG Frankfurt am Main hat das OLG Düsseldorf die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
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