Am 29. März 2017 ließ die britische Premierministerin Theresa May dem Präsidenten des Europäischen Rates, Donald Tusk, den Brief mit dem Austrittsgesuch des Vereinigten Königreichs zukommen. Damit wurden die Voraussetzungen des Art. 50 der Verträge über die Europäische Union (EUV) geschaffen und die Verhandlungen über das Ausscheiden haben im Juli 2017 auch formal begonnen. Der vorliegende Beitrag fasst die wichtigsten Folgen für das Wettbewerbsrecht und dessen zukünftige Anwendbarkeit zusammen. Zunächst sind jedoch die verfahrensrechtlichen Austrittsbedingungen und deren Konsequenzen zu betrachten: Mit der formalen Mitteilung des Austrittsgesuchs begann das nächste, derzeit laufende, Verfahrensstadium: die formellen Austrittsverhandlungen. Ein Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich muss spätestens zwei Jahre nach dem Beginn der Austrittsverhandlungen geschlossen werden. Das EU-Wettbewerbsrecht würde dann auf das Vereinigte Königreich frühestens ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens keine Anwendung mehr finden oder ab dem im Vertrag vorgesehenen Ausscheiden, falls kein Abkommen über die Folgen des Austritts geschlossen wird. Die Zwei-Jahres-Frist ist jedoch zu kurz für ein komplexes Austrittsabkommen mit allen 28 Mitgliedstaaten und EU-Recht dürfte im Vereinigten Königreich noch für eine Übergangszeit gelten, falls ein Austrittsabkommen mit einem Übergangszeitraum geschlossen wird. Darüber hinaus wird auch nach Inkrafttreten des Austrittsabkommens weiterhin EU Wettbewerbsrecht angewendet werden, entweder neben örtlichem Recht oder aber in bestimmten Situationen als einzige Rechtsquelle. In „klassischen“ kartellrechtlichen Fällen dürfte der Austritt damit nur eingeschränkte Folgen haben. Im Bereich der Fusionskontrolle werden sowohl der Verlust des EU One-Stop-Shop Systems als auch die zukünftig parallel laufenden Zusammenschlussverfahren die Kosten und den Aufwand bei Anmeldungen für Unternehmen erhöhen. Allein für die Kontrolle von Beihilfen könnte der Austritt erhebliche Folgen haben, sollte sich das Vereinigte Königreich für eine begrenztere Kontrolle entscheiden als dies derzeit unter den EU-Beihilfenregelungen der Fall ist oder die Beihilfenkontrolle ganz entfallen lassen. Sowohl die EU, als auch das Vereinigte Königreich haben begonnen, ihre jeweiligen Standpunkte für die Verhandlungen festzulegen.1 Nach Aussage der britischen Premierministerin Theresa May wird es bei einem „Hard-Brexit“ bleiben, also kein Verbleib in Binnenmarkt oder Zollunion. Auch deshalb erscheint das worst-case-Szenario des Übertretens der „cliff-edge“ möglich. Hinzu kommt, dass die Premierministerin nach der verlorenen Wahl politisch geschwächt ist und ihre Minister zerstritten sind. Bei ausbleibendem Abschluss von Übergangs- und Neuregelungen wird das Vereinigte Königreich wie jeder andere Drittstaat behandelt. Dies führt sowohl zu zusätzlichen Belastungen durch Zölle und andere Beschränkungen wie auch zu unterschiedlichen Aufsichts- und Wettbewerbsbehörden, deren finanzielle Konsequenzen nicht absehbar sind.2 Seitens der EU wurden erste Positionspapiere verabschiedet, welche einen Bestandsschutz für bereits im Verkehr befindliche Güter fordert, und die Zuständigkeiten für laufende verwaltungs- und gerichtliche Verfahren ansprechen. Eine Reaktion hierzu bleibt abzuwarten. Damit herrscht, wie bei so vielem im Rahmen des Brexits, Rechtsunsicherheit für die betroffenen Marktteilnehmer. Diese Unsicherheit wird uns noch viele Monate begleiten. Gleichwohl lassen sich einige grundlegende Aussagen treffen: Zum Einen: Die Europäische Kommission wird weiterhin die Kompetenz behalten, Fälle mit einem grenzüberschreitenden EU-Bezug an sich zu ziehen und zu entscheiden. Zum Anderen: Das Vereinigte Königreich muss seine Wettbewerbsbehörde auf- bzw. ausbauen und wird verstärkt neben kontinentaleuropäischen Behörden tätig werden. Das bedeutet: Keine Verringerung der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle sondern eine weitere Belastung der Unternehmen. Dazu im Einzelnen:
Die Wettbewerbs- und Marktbehörde (CMA) und die Gerichte des Vereinigten Königreichs werden nach dem Austritt nicht länger EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anwenden; zudem sind in dem Vereinigten Königreich zugelassene Anwälte nicht länger autorisiert, vor dem EuGH zu plädieren.3Auswirkungen für die Fusionskontrollpraxis In Hinblick auf die Kontrolle von Zusammenschlüssen ist bereits klar, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu zahlreichen parallel laufenden Verfahren führen wird, da das vorteilhafte, berühmte One-Stop-Shop System der EU lediglich für Behörden innerhalb der EU anwendbar ist. Die Schwellenwerte der EU-Fusionskontrollverordnung sowie die des Vereinigten Königreichs werden bei Zusammenschlüssen zukünftig häufiger gleichzeitig erreicht werden. Wie bereits jetzt gelegentlich in Verfahren mit gleichzeitiger Prüfung von Zusammenschlüssen durch mehrere Wettbewerbsbehörden können parallel ablaufende Verfahren dazu führen, dass eine Behörde die Fusion erlaubt, während eine andere sie blockiert oder dass sie den beteiligten Unternehmen unterschiedliche Zugeständnisse bei der Transaktion abverlangen.4 Betroffene Unternehmen können sich schon jetzt auf Verfahrensverzögerungen und Mehrkosten einstellen: Die UK Behörden verlangen Gebühren für die Bearbeitung der eingereichten Anmeldung – ebenso wie das Bundeskartellamt –, jedoch fangen die UK Gebühren bei einem deutlich höheren Niveau an. UK Verfahrensregelungen geben zudem einen längeren Zeitrahmen für die Prüfungen von Zusammenschlussvorhaben vor, als dies im Bereich des EU Fusionskontrollverfahren vorgesehen ist.
Nach einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat die Europäische Kommission keinen Einfluss mehr auf unrechtmäßig gewährte Beihilfen durch die UK, und umgekehrt. Das Vereinigte Königreich und die EU bzw. ihre Mitgliedstaaten haben, abgesehen vom grundlegenden, aber unzureichenden, Schutz gemäß der WTO/GATT-Bestimmungen, keine Handhabe mehr, gegen Beihilfen in den anderen Ländern vorzugehen. Das Vereinigte Königreich wird entscheiden müssen, ob es die derzeit geltenden EU-Bestimmungen durch ein inländisches Beihilfenkontrollsystem ersetzt oder aber von eigenen Vorschriften ganz absieht.5 Teilweise wird behauptet, dass das Vereinigte Königreich im letzteren Fall einen gewissen Grad an wirtschaftlicher Souveränität wiedergewinnen könnte, aber dies widerspricht derzeitigen Tendenzen, weltweit Länder dazu anzuhalten, eine nationale Beihilfenkontrolle einzuführen und öffentliche Ausgaben im Zaum zu halten. Selbst im Vereinigten Königreich gibt es keine politische Einigkeit zur Frage der Behandlungen von staatlichen Beihilfen, wofür die Frage der Gewährung von Beihilfen für das Stahlwerk in Wales das beste Beispiel ist. Aus dem Positionspapier des House of Commons zu staatlichen Beihilfen ergeben sich leider auch keine belastbaren Aussagen zum geplanten regulatorischen Rahmen.6
Schließlich wird das Vereinigte Königreich eigene Regelungen zum öffentlichen Auftragswesen erlassen müssen, welche sich von denen der EU unterscheiden könnten. Man sollte sich jedoch klar darüber sein, dass die Kontrolle der Vergabe von öffentlichen Aufträgen eine grundsätzlich begrüßenswerte Prüfung der Ausgaben der öffentlichen Behörden zulässt und dass einige Regeln zudem auf WTO-Abkommen basieren, welche das Vereinigte Königreich vermutlich einhalten wollen wird. Die multilateralen WTO-Abkommen beinhalten niedrigere Schwellenwerte als dies in den EU Regelungen vorgesehen ist, aber die UK Regierung hat sich immer für höhere Schwellenwerte eingesetzt. Daher wäre es scheinheilig, sich nun für niedrigere Schwellenwerte stark zu machen und von einem wirtschaftlichen Standpunkt betrachtet, auch nicht sinnvoll, von den EU Schwellenwerten nach oben abzuweichen. Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Dr. Rainer M. Bierwagen und Dr. Dietmar O. Reich
[1] Siehe zu den "Brüsseler" Dokumenten die Webseite https://ec.europa.eu/commission/brexit-negotiations_en und zur "Londoner" Seite die Webseite https://www.gov.uk/government/policies/brexit.
[2] Schätzungen welche Auswirkungen gesamtwirtschaftlicher Natur zu befürchten sind, lassen sich einer Studie des ifo-Instituts im Auftrag des BMWi entnehmen: Ökonomische Effekte eines Brexit auf die deutsche und europäische Wirtschaft, S.86.
[3] Das hat dazu geführt, dass sich hunderte britische Anwälte pro forma auch in Dublin „niederließen“.
[4] NZKartellR 4/2017, S. 149 (152). Der Beitrag von Jungbluth/Engelbrecht analysiert das Eckpunktepapier der Brexit Competition Law Working Group, einer unabhängigen Expertenkommission die sich mit dem Thema des vorliegenden Artikels befasst.
[5] NZKartellR 4/2017, S. 149 (156).
[6] Briefing Paper Number 06775 9 June 2017 House of Commons.