Liebe Leserin, lieber Leser,
um das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ besser zur Geltung zu bringen, will die Bundesregierung mit einem Gesetz zur Lohngerechtigkeit Entgeltdiskriminierungen zwischen Frauen und Männern beseitigen. Dies soll durch mehr Transparenz bei „geschlechtsspezifischen Entgeltstrukturen“ erreicht werden. Der Entwurf sieht unter anderem eine Ausweitung der Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen, einen Auskunftsanspruch für Arbeitnehmer-/innen, ein verbindliches Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit und eine Berichtspflicht zur Frauenförderung für Unternehmen mit in der Regel mindestens 500 Beschäftigten vor. Dass dies für Arbeitgeber erheblichen Bürokratieaufwand mit sich bringt, liegt auf der Hand. Doch klagen hilft nichts. Worauf sich die Unternehmen genau einstellen müssen, zeigt der nebenstehende Blickpunkt-Beitrag.
Nicht nur der Gesetzgeber, der im Bereich Leiharbeit/Werkverträge vorangekommen ist (vgl. Kurznachrichten, Seite 9), auch die Arbeitsgerichte sind derzeit wieder äußerst aktiv, allen voran das Bundesarbeitsgericht. In unserem Rechtsprechungsteil (ab Seite 3) finden Sie zahlreiche praxisrelevante Entscheidungsbesprechungen, insbesondere zum Vergütungs-, Kündigungs- und zum Betriebsverfassungsrecht.
Besonders hinweisen möchten wir auf die 3. Deutsche Arbeitsrechtkonferenz am 13. Oktober 2016 in der Allianz Arena München, vgl. Seite 12. Wir würden uns sehr freuen, Sie dort und vielleicht auch schon am Vorabend in unseren Kanzleiräumen begrüßen zu dürfen. Prof. Dr. Heribert Prantl, Mitglied der Chefredaktion der Süddeutschen Zeitung, wird dort im Rahmen des „Get-together“ referieren.
Wir wünschen eine informative Lektüre und stehen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Dr. Christopher Melms
Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht